§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kunstverein Würzburg e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 – Ziele und Zweck
(1) Der Kunstverein Würzburg e.V. setzt sich die Förderung neuer Kunst, der zeitgenössischen Künstler(innen) und des Kunstverständnisses zum Ziel.
(2) Der Kunstverein Würzburg e.V. unterstützt Bestrebungen, Veranstaltungen und Einrichtungen in Würzburg und Umgebung, die diesen Zielen dienen.
(3) Die Förderung bewirkt der Kunstverein Würzburg e.V. insbesondere durch
- Unterstützung der Städtischen Galerie Würzburg,
- Beiträge zu zeitgenössischen Ausstellungen,
- Veranstaltungen von Vorträgen, Film- und Videovorführungen, Veröffentlichungen und Studienfahrten,
- Zuschüsse zu Kunstankäufen und
- sonstige kunstfördernde Tätigkeiten.
(4) Der Kunstverein Würzburg e.V. ist politisch und konfessionell unabhängig.
(5) Der Kunstverein Würzburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Der Kunstverein Würzburg e.V. ist selbstlos tätig. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 – Mitgliedschaft
Der Kunstverein Würzburg e.V. hat
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben nach erfolgter schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes. Als Zustimmung des Vorstandes gilt die Aushändigung der auf den Namen ausgestellten Mitgliedskarte.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für seine Zwecke sich einzusetzen bereit ist.
(3) Ein(e) abgelehnte(r) Bewerber(in) hat das Recht, nach seiner/ihrer Ablehnung durch den Vorstand die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
§ 5 – Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besondere Verdienste erworben hat, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.
§ 6 – Fördernde Mitglieder
Natürliche und juristische Personen, die Unternehmen sowie sonstige Personengesellschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können fördernde Mitglieder werden.
Beitritt wie § 4.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen
(2) Bei Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Ausstellungen und anderen Tätigkeiten werden den Mitgliedern Vorzugsrechte eingeräumt.
(3) Die Mitglieder sind zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse sowie zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
§ 8 – Beiträge und Mittel
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
(8) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Tod eines Mitgliedes oder Liquidation der juristischen Person oder einer Personengesellschaft
(2) durch Austritt aus dem Verein.
Der Austritt wird durch eingeschriebenen Brief bis 30.09. beim Vorstand für den Schluss des Geschäftsjahres erklärt.
(3) durch Ausschluss, der vom Vorstand erklärt werden kann, wenn ein Mitglied seine Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses nicht erfüllt oder sonst gegen das Ansehen oder die Ziele des Vereins handelt. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(4) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 10 – Vertretung und Verwaltung
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(1) Geschäftsführender Vorstand
Die Geschäfte des Vereins führt der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in) und mindestens drei Referenten(innen). Der geschäftsführende Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) bestimmen, der/die die Geschäfte des Vereins hauptamtlich gegen Entgelt führt. Der geschäftsführende Vorstand kann außerdem Beiräte für bestimmte Aufgaben bestellen. Der geschäftsführende Vorstand ist zweimal jährlich vom/von der 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder eine Sitzung beantragen.
Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende, und zwar jede(r) für sich allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der/die 2. Vorsitzende den Verein nur dann vertritt, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Der/die 1. bzw. 2. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes und des künstlerischen Beirates, sowie die Mitgliederversammlungen.
(3) Schatzmeister(in)
Der/die Schatzmeister(in) besorgt die Einziehung der Beiträge und Begleichung der Ausgaben. Jährlich hat er/sie Rechnung zu legen und einen Voranschlag aufzustellen. Nach Abschluß des Geschäftsjahres erfolgt eine Rechnungsprüfung durch einen vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Würzburg genannte(n) Angehörige(n) dieses Amtes.
(4) Schriftführer(in)
Der/die Schriftführer(in) besorgt die Führung der Protokolle und des Mitgliederverzeichnisses, den schriftlichen Verkehr, die Verwaltung der Schriftsachen, sowie die Ausführung der Beschlüsse, soweit sie der/die jeweilige Vorsitzende ihm/ihr übertragen hat.
(5) Referenten(innen)
Den Referenten(innen) kann die Erledigung bestimmter Aufgaben vom Vorstand übertragen werden.
(6) Künstlerischer Beirat
Dem geschäftsführenden Vorstand können bis zu vier Künstler(innen) als künstlerischer Beirat zugeordnet werden. Der Beirat hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in künstlerischen Belangen zu beraten und bei der Durchführung der Ziele des Vereins mitzuhelfen.
Der Beirat hat das Recht an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen. Hierzu wird ihm mindestens 10 Tage vor der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes die Tagesordnung zugeleitet. Bei den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes hat der Beirat nur beratende Funktion.
§ 11 – Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Ihr obliegt:
(1) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes einschließlich des/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie des künstlerischen Beirates aus der Reihe der Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren,
(2) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sowie dessen Entlastung,
(3) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des/der Schatzmeisters(in),
(4) Festsetzung der Satzung bzw. deren Änderung.
(5) Beschlußfassung über die Beitragsordnung,
(6) Ausschluß von Mitgliedern und
(7) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied 14 Tage vorher einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es muß von dem/der die Sitzung leitenden Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer(in) unterzeichnet sein.
§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen:
(1) auf Beschluß des Vorstandes,
(2) auf mit schriftlichen Gründen versehenen Antrag von 10 % der Mitglieder.
§ 13 – Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
(2) Sämtliche Satzungsänderungen, auch Zweckänderungen, können nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 14 – Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne des $ 26 BGB.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15
Vorstehende Satzung tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Würzburg.
Würzburg, 09.06.1989
Geändert:17.02.1992 gez: W. Hülsen